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SchneeGrün: Winterdienst, Grünpflege und Steinreinigung

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG (AGB) SCHNEEGRÜN
1 FÜR DIE ABWICKLUNG DER DEM AUFTRAGNEHMER ERTEILTEN AUFTRÄGE GELTEN AUSSCHLIESSLICH DIE NACHSTEHENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN.
2 ZUSÄTZLICHE, WEITERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, DIE VON DEN AUFTRAGGEBERN ODER AUF ANDERE WEISE GESTELLT WERDEN, VERPFLICHTEN DEN AUFTRAGNEHMER NICHT; DIESE WERDEN NUR DANN BESTANDTEIL DER MIT DEN AUFTRAGGEBERN ABZUSCHLIESSENDEN VERTRAGLICHEN REGELUNGEN, WENN DEREN GELTUNG AUSDRÜCKLICH SCHRIFTLICH BESTÄTIGT WURDEN.
3 DIE NACHSTEHENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SOWIE AUCH DIE ERGÄNZENDEN BESONDEREN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, DIE EBENFALLS VERTRAGSBESTANDTEIL DES AUFTRAGSVERHÄLTNISSES WERDEN, GELTEN FÜR DIE GESAMTE GESCHÄFTSVERBINDUNG, SOMIT AUCH FÜR SPÄTERE AUFTRÄGE, SOLANGE BIS DEM AUFTRAGGEBER MITGETEILT ODER EIN AUFTRAG BESONDERS IN ANDERS LAUTENDEM SINNE BESTÄTIGT WIRD.
4 SOWEIT INDIVIDUELLE VERTRAGLICHE VEREINBARUNGEN GETROFFEN WURDEN, GELTEN DIE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN NUR ERGÄNZEND. IM FALLE DES WIDERSPRUCHS ZWISCHEN INDIVIDUELLEN VERTRAGLICHEN VEREINBARUNGEN UND DEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN HABEN DIE INDIVIDUELL VERTRAGLICHEN VEREINBARUNGEN VORRANG.
I. VERTRAGSSCHLUSS
1 GEGENSTAND DER WERKLEISTUNG/DIENSTLEISTUNG DES AUFTRAGNEHMERS IST DIE DURCHFÜHRUNG VON GLAS- UND GEBÄUDEREINIGUNGEN ALLER ART.
2 DIE ANGEBOTE DES AUFTRAGNEHMERS SIND FREIBLEIBEND UND FÜR DEN AUFTRAGNEHMER NICHT BINDEND.
3 DER AUFTRAGGEBER IST MIT SEINER UNTERSCHRIFT UNTER DEN AUFTRAG AN SEINEN AUFTRAG GEBUNDEN. DER AUFTRAG GILT SEITENS DES AUFTRAGNEHMERS ALS ANGENOMMEN. DER AUFTRAGGEBER IST MIT DER ERTEILUNG DES AUFTRAGS PER EMAIL ODER FAX EBENFALLS AN SEINEN AUFTRAG GEBUNDEN.
4 WEITERE VERTRAGSBESTANDTEILE SIND DAS LEISTUNGSVERZEICHNIS, DIE VERRECHNUNGSSÄTZE FÜR SONDERLEISTUNGEN UND DIE BESONDEREN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE KONKRETE ANGEBOTSART, SOFERN SIE BENANNT BZW. BESCHRIEBEN SIND.
5 BEI AUFTRAGSERTEILUNG SOWIE AUFTRAGSBESTÄTIGUNG SIND DEM AUFTRAGNEHMER ALLE NOTWENDIGEN ANGABEN, DIE ZU EINER REIBUNGSLOSEN AUFTRAGSABWICKLUNG BENÖTIGT WERDEN, VORZULEGEN. DER AUFTRAGNEHMER STELLT DIE ERFORDERLICHEN ARBEITSKRÄFTE. ANZAHL DER REINIGUNGSKRÄFTE UND ZEITAUFWAND LIEGEN IM ERMESSEN DES AUFTRAGNEHMERS.
6 WIRD EIN GESCHLOSSENER REINIGUNGSVERTRAG VOR DURCHFÜHRUNG DER ÜBERTRAGENEN ARBEITEN EINVERNEHMLICH AUFGEHOBEN, IST DER AUFTRAGGEBER VERPFLICHTET, DIE BIS DAHIN ANGEFALLENEN TATSÄCHLICHEN BEARBEITUNGSKOSTEN AN DEN AUFTRAGNEHMER ZU ENTRICHTEN.
II. AUSFÜHRUNG
1 DER AUFTRAGGEBER STELLT DEM AUFTRAGNEHMER UNENTGELTLICH ZUR VERFÜGUNG: DAS ZUR REINIGUNG NOTWENDIGE KALTE UND WARME WASSER, STROM, GEEIGNETE VERSCHLIESSBARE RÄUME FÜR KLEIDERABLAGE UND AUFENTHALT DES PERSONALS SOWIE GEEIGNETE VERSCHLIESSBARE RÄUME ZUR AUFBEWAHRUNG VON MATERIAL, GERÄTEN UND MASCHINEN.
2 DAS ERFORDERLICHE ENTFERNEN VON ABDECKMASSNAHMEN ANDERER GEWERKE STELLT KEINE NEBENLEISTUNG IM SINNE DER VOB, TEIL B, DIN 1961, § 2 ZIFFER 1 DAR UND WIRD ZUSÄTZLICH BERECHNET.
3 BEI DER DURCHFÜHRUNG DER BAUSCHLUSSREINIGUNGSARBEITEN HAT DIE FÜNFJÄHRIGE GEWÄHRLEISTUNGSFRIST NACH VOB – SOFERN DIE GELTUNG DER VOB VEREINBART IST – GLEICHWOHL KEINE GELTUNG.
4 DIE ZU BEARBEITENDEN FLÄCHEN MÜSSEN FREI ZUGÄNGLICH SEIN. ÜBERSTELLTE ODER BESCHÄDIGTE FLÄCHEN, DIE NICHT BEARBEITET WERDEN KÖNNEN, BERECHTIGEN NICHT ZUR RECHNUNGSKÜRZUNG. MEHRAUFWENDUNGEN GEHEN ZU LASTEN DES AUFTRAGGEBERS.
5 ETWAIGE MÄNGEL DER RÄUME, VORRICHTUNGEN UND GERÄTSCHAFTEN, DIE DURCH DEN AUFTRAGNEHMER ODER SEIN HILFSPERSONAL FESTGESTELLT WERDEN, SIND UNVERZÜGLICH DEM AUFTRAGGEBER ZU MELDEN, DAMIT UNFÄLLE VERMIEDEN WERDEN.
6 IM ÜBRIGEN SIND DIE UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFTEN ZU BEACHTEN.
7 DIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER BESONDEREN SICHERHEITSMASSNAHMEN BZW. BESTIMMUNGEN ERFORDERLICHEN EINRICHTUNGEN SIND VOM AUFTRAGGEBER ZU LIEFERN ODER ZU STELLEN. DIE SPEZIELLEN UNTERWEISUNGEN DES VOM AUFTRAGNEHMER EINGESETZTEN PERSONALS ERFOLGEN DURCH EINEN BEAUFTRAGTEN DES AUFTRAGGEBERS.
8 DIE VERTRAGSPARTEIEN VERPFLICHTEN SICH, WÄHREND UND NACH DER DURCHFÜHRUNG DER VERTRAGLICHEN ARBEITEN KEINERLEI PERSONAL DER GEGENSEITE ZU ÜBERNEHMEN ODER ZU BESCHÄFTIGEN, SOFERN NICHT DIE SCHRIFTLICHE ERLAUBNIS DES VERTRAGSPARTNERS HIERZU VORLIEGT. DER AUFTRAGNEHMER IST BERECHTIGT, DIE IHM ÜBERTRAGENEN WERKLEISTUNGEN EINEM SUBUNTERNEHMER ZUR DURCHFÜHRUNG ZU ÜBERTRAGEN.
III. OBLIEGENHEITEN DES EINGESETZTEN PERSONALS
1 DEM EINGESETZTEN PERSONAL IST ES AUSDRÜCKLICH UNTERSAGT, EINBLICK IN SCHRIFTSTÜCKE, AKTEN, HEFTER USW. ZU NEHMEN SOWIE SCHRÄNKE, SCHREIBTISCHE ODER SONSTIGE BEHÄLTNISSE ZU ÖFFNEN.
2 DAS EINGESETZTE PERSONAL IST VERPFLICHTET, ÜBER ALLE GESCHÄFTS- UND BETRIEBSGEHEIMNISSE, DIE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ARBEITSVERHÄLTNIS BEKANNT WERDEN, STILLSCHWEIGEN ZU BEWAHREN.
3 DAS EINGESETZTE PERSONAL IST VERPFLICHTET, ALLE GEGENSTÄNDE, DIE IN DEN ZU REINIGENDEN RÄUMEN GEFUNDEN WERDEN, UNVERZÜGLICH BEIM AUFTRAGGEBER ABZUGEBEN.
4 DEM EINGESETZTEN PERSONAL IST UNTERSAGT, PERSONEN, DIE NICHT VOM AUFTRAGEHMER EINGESETZT SIND, ZUR ARBEITSSTELLE MITZUNEHMEN. DAS GILT AUCH FÜR KINDER.
IV. OBLIEGENHEITEN DES AUFTRAGGEBERS
1 DIE ZUR AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN NOTWENDIGEN SCHLÜSSEL SIND VOM AUFTRAGGEBER RECHTZEITIG UND KOSTENLOS ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN.
2 DER AUFTRAGGEBER HAT DAFÜR SORGE ZU TRAGEN, DASS DIE ZU REINIGENDEN FLÄCHEN FÜR DAS REINIGUNGSPERSONAL UNGEHINDERT ZUGÄNGLICH SIND.
3 VOR DER TÄTIGKEITSAUFNAHME IST DER AUFTRAGGEBER VERPFLICHTET AUF BESONDERE RÄUMLICHE GEGEBENHEITEN, INSBESONDERE AUF NICHT ERKENNBARE, EVENTUELLE SCHADENRISIKEN DIE BEI DURCHFÜHRUNG DER ARBEITEN AUFTRETEN KÖNNEN, HINZUWEISEN.
4 KÖNNEN DIE BEAUFTRAGTEN ARBEITEN AUS GRÜNDEN DIE DER AUFTRAGGEBER ZU VERTRETEN HAT, NICHT ODER NUR TEILWEISE DURCHGEFÜHRT WERDEN, SO TRÄGT DER AUFTRAGGEBER FÜR ALLE LÖHNE, FAHRGELD, RÜSTZEIT, VORBEREITUNG UND BEARBEITUNG DIE KOSTEN.
5 SCHADENSERSATZANSPRÜCHE AUFGRUND FEHLENDER HINWEISE DURCH DEN AUFTRAGGEBER KÖNNEN NICHT GELTEND GEMACHT WERDEN.
V. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1 ALLE PREISE VERSTEHEN SICH ZUZÜGLICH DER GESETZLICHEN MEHRWERTSTEUER. DIESE PREISE ENTHALTEN GRUNDSÄTZLICH NICHT DIE GESTELLUNG VON HILFSMITTELN WIE STEIGER, GERÜSTEN, MASCHINEN U. Ä., ES SEI DENN, MIT DEM AUFTRAGGEBER IST INDIVIDUELL ETWAS ANDERES VEREINBART.
2 DIE NETTOPREISE SIND AUF DER GRUNDLAGE DES JEWEILS GELTENDEN LOHNTARIFS KALKULIERT. TRETEN NACH AUFTRAGSERTEILUNG TARIFLICHE LOHNERHÖHUNGEN BZW. ÄNDERUNGEN DER GESETZLICHEN, INSBESONDERE SOZIALVERSICHERUNGS- UND STEUERRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN EIN, SO ÄNDERN SICH DIE PREISE ENTSPRECHEND IM PROZESSUALEN VERHÄLTNIS UNTER EINHALTUNG DER VEREINBARTEN PREISBINDUNG MIT DEM VERTRAGSPARTNER.
3 MEHRARBEITEN, DIE DURCH BAU- UND INSTANDSETZUNGSARBEITEN ENTSTEHEN, BEDÜRFEN EINER ZUSÄTZLICHEN VEREINBARUNG UND SIND BESONDERS ZU VERGÜTEN.
4 DER AUFTRAGNEHMER IST BERECHTIGT, FAHR- UND ARBEITSZEITEN FÜR SOGENANNTE FEHLFAHRTEN – ALSO BEI ERFOLGLOSER ANFAHRT ODER BEI NUR TEILWEISE ZU ERLEDIGENDEN ARBEITEN, DIE NICHT IN DIE RISIKOSPHÄRE DES AUFTRAGNEHMERS FALLEN, GEGENÜBER DEM AUFTRAGGEBER ABZURECHNEN.
5 SOLLTE SICH IM RAHMEN DER ARBEITSDURCHFÜHRUNG ERGEBEN, DASS BAUTEILE ODER EINZELNE BAUABSCHNITTE AUFGRUND FEHLENDER ABDECKMASSNAHMEN EINEN STARKEN VERSCHMUTZUNGSGRAD AUFWEISEN, DIE EINEN ERHÖHTEN REINIGUNGSAUFWAND ERFORDERLICH MACHEN, SO SIND DIESE MEHRARBEITEN ZUSÄTZLICH ABZURECHNEN.
6 ZUSCHLÄGE FÜR MEHR-, SONN- UND FEIERTAGSARBEITEN SOWIE FÜR DAS AUSFÜHREN VON ZUSCHLAGSPFLICHTIGEN DIENSTLEISTUNGEN WERDEN NACH AUFWAND UNTER EINHALTUNG DES JEWEILS GÜLTIGEN TARIFVERTRAGES BERECHNET.
7 VEREINBARTE MONATSPAUSCHALPREISE FÜR LAUFENDE AUSZUFÜHRENDE ARBEITEN GELTEN UNABHÄNGIG VON GESETZLICHEN FEIERTAGEN. FÄLLT DER VEREINBARTE REINIGUNGSTERMIN AUF EINEN FEIERTAG, BESTEHT WEDER ANSPRUCH AUF NACHHOLUNG DER DIENSTLEISTUNG, NOCH AUF KÜRZUNG DER RECHNUNG. ANDERE ARBEITSFREIE TAGE (Z. B. DURCH STREIK, WERKSFERIEN USW.) REDUZIEREN DIE VEREINBARTEN MONATSPREISE BZW. PAUSCHALPREISE FÜR PERIODISCHE REINIGUNG NICHT.
8 FOLGENDE UMSTÄNDE BERECHTIGEN ZU EINER NACHBERECHNUNG ENTWEDER NACH AUFMASS ODER AUF ZEITNACHWEIS, SOFERN SIE BEI ABGABE DES ANGEBOTES NICHT ERKENNBAR ODER AUS SONSTIGEN GRÜNDEN NICHT VORHERSEHBAR WAREN:
            8.1 NACHTRÄGE UND SONDERWÜNSCHE SOWIE NEBENLEISTUNGEN, DIE IM SINNE DER VOB BESONDERE NEBENLEISTUNGEN SIND.
            8.2 SCHWIERIG ZU BEARBEITENDE ODER SCHWER ZUGÄNGLICHE RÄUME, GEBÄUDETEILE, GEGENSTÄNDE ETC.
            8.3 BESONDERE TECHNIKEN ODER SONSTIGE VERSTECKTE MÄNGEL DES BAUWERKS.
            8.4 BESONDERE SCHUTZMASSNAHMEN.
            8.5 FÜR LEISTUNGEN, DIE VON ANDEREN GEWERKEN NICHT ERLEDIGT WURDEN UND EINE BEHINDERUNG DARSTELLEN BZW. ZUR ORDENTLICHEN AUSFÜHRUNG DER LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS NOTWENDIG SIND.
            8.6 BEI SONSTIGEN BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN, KÜNSTLERISCHEN BAUTEILEN, BESONDEREN MASSNAHMEN BEZÜGLICH DES DENKMALSCHUTZES ODER ÄHNLICHEM SOWIE
            8.7 VERZÖGERUNGEN DER ARBEITEN DES AUFTRAGNEHMERS ÜBER EINE VEREINBARTE ZEIT ODER ABER ZEITRAUM HINAUS AUS GRÜNDEN, DIE VON DEM AUFTRAGNEHMER NICHT ZU VERTRETEN SIND.
9 DIE RECHNUNGSERSTELLUNG ERFOLGT NACH FERTIGSTELLUNG DER ARBEITEN, WOBEI DER RECHNUNGSBETRAG INNERHALB VON 10 TAGEN NACH ERHALT DER RECHNUNG OHNE JEDEN ABZUG FÄLLIG IST. SKONTOABZÜGE WERDEN NICHT ANERKANNT. EINE ZAHLUNG GILT DANN ALS ERFOLGT; WENN DER AUFTRAGNEHMER ÜBER DEN BETRAG VERFÜGEN KANN: AUSNAHME HIERVON SIND SCHRIFTLICHE VEREINBARUNGEN MIT DEM ENDKUNDEN.
10 DER AUFTRAGGEBER GERÄT DURCH ÜBERSCHREITUNG DER ZAHLUNGSPFLICHT IN VERZUG. NACH VERZUGSEINTRITT HAT ER VERZUGSZINSEN IN HÖHE VON 9 %-PUNKTE ÜBER DEM JEWEILIGEN BASISZINSSATZ ZU BEGLEICHEN-. MAHNUNGEN WERDEN DEM AUFTRAGGEBER MIT 10,00 EUR IN RECHNUNG GESTELLT.
11 ÄNDERT SICH WÄHREND DER AUFTRAGSABWICKLUNG DER UMSATZSTEUERSATZ, SO WIRD DER AUFTRAG BIS ZUM STICHTAG MIT DEM ALTEN UND DER REST MIT DEM NEUEN STEUERSATZ ABGERECHNET.
12 IST DER AUFTRAGGEBER IN ANNAHMEVERZUG DER LEISTUNG DES AUFTRAGNEHMERS, MIT DER ZAHLUNG IM RÜCKSTAND ODER TRITT EINE VERSCHLECHTERUNG DER VERMÖGENSLAGE DES AUFTRAGGEBERS EIN ODER WIRD DEM AUFTRAGNEHMER EINE UNGÜNSTIGE BEURTEILUNG BEKANNT, SO SIND UNBESCHADET DER VEREINBARTEN BEDINGUNGEN SÄMTLICHE FORDERUNGEN ZUR SOFORTIGEN ZAHLUNG FÄLLIG.
13 DER AUFTRAGNEHMER KANN WEITERE LEISTUNGEN VERWEIGERN UND SCHADENERSATZ WEGEN NICHTERFÜLLEN VERLANGEN, BIS DER AUFTRAGGEBER ALLE DEM AUFTRAGNEHMER GEGENÜBER BESTEHENDEN VERPFLICHTUNGEN ERFÜLLT HAT. IN DIESEM FALLE KANN DER AUFTRAGNEHMER AUCH WEITERE LEISTUNGEN VON VORAUSZAHLUNGEN ODER SICHERHEITSLEISTUNGEN ABHÄNGIG MACHEN, OHNE DASS DER AUFTRAGGEBER DESHALB VOM VERTRAG ZURÜCKTRETEN KANN.
14 DIE MITARBEITER DES AUFTRAGNEHMERS SIND NICHT INKASSO BERECHTIGT. DEMGEMÄSS BEFREIEN AN DIE MITARBEITER GELEISTETE ZAHLUNGEN NICHT VON DER ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG DES AUFTRAGGEBERS AN DEN AUFTRAGNEHMER. SÄMTLICHE ZAHLUNGEN SIND MIT SCHULDBEFREIENDER WIRKUNG AUSSCHLIESSLICH AN DIE IM ZAHLTEXT DER RECHNUNG AUSGEWIESENE BANKVERBINDUNG ZU ZAHLEN.
VI. ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG
1 DIE LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS GELTEN ALS VERTRAGSGERECHT ERFÜLLT UND ANGENOMMEN, WENN DER AUFTRAGGEBER NICHT UNVERZÜGLICH BEGRÜNDETE EINWENDUNGEN ERHEBT. IM FALLE BEGRÜNDETER, KONKRETER MÄNGELRÜGEN WIRD DER AUFTRAGNEHMER DIE MÄNGEL UNVERZÜGLICH SPÄTESTENS MIT DER NÄCHSTEN REINIGUNG BEHEBEN. ANDERS BEI BAULEISTUNGEN: FÜR BAULEISTUNGEN WIE BAUREINIGUNG, BAUZWISCHENREINIGUNG, BAUFEINREINIGUNG, BAUENDREINIGUNG, BAUGROBREINIGUNG O.Ä. GELTEN DIE LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMER ERFÜLLT UND ANGENOMMEN, WENN DER AUFTRAGGEBER NICHT UNMITTELBAR BEI ABSCHLUSS DER REINIGUNGSARBEITEN UND NOCH WÄHREND DER ANWESENHEIT DER ARBEITSKRÄFTE BEGRÜNDETE EINWENDUNGEN ERHEBT. KOMMT DER AUFTRAGGEBER NICHT ZUR ABNAHME WIE VEREINBART ODER IST SPÄTESTENS BEI FERTIGSTELLUNG NICHT ANWESEND UM DIE LEISTUNG ANZUNEHMEN, SO GELTEN DIE LEISTUNGEN EBENFALLS ALS VERTRAGSGERECHT ERFÜLLT UND ANGENOMMEN.
2 DIE MITTEILUNG DER KONKRETEN REKLAMATION HAT IN NACHPRÜFBARER WEISE GEGENÜBER DEM AUFTRAGNEHMER UNMITTELBAR SCHRIFTLICH ZU ERFOLGEN, WOBEI JEWEILS DER KONKRETE MANGEL NIEDERZULEGEN IST.
3 FÜR SCHÄDEN, DIE AUFGRUND FRÜHERER VORBEHANDLUNG, UMWELTEINFLÜSSEN ODER ALTERUNGSBEDINGT ENTSTANDEN SIND, WÄHREND DER AUSFÜHRUNG DER TÄTIGKEITEN AUFTRETEN UND VORHER NICHT SICHTBAR WAREN, WIRD EINE HAFTUNG NICHT ÜBERNOMMEN.
4 VORHANDENE SCHÄDEN AN ZU BEARBEITENDEN FLÄCHEN SIND DEM AUFTRAGNEHMER VOR BEGINN DER TÄTIGKEITEN SCHRIFTLICH MITZUTEILEN, ERFOLGT DIES NICHT, ENTFÄLLT DIE HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS.
5 FÜR SCHÄDEN, DIE BEIM ERBRINGEN DER LEISTUNG ENTSTEHEN, HAFTET DER AUFTRAGNEHMER NUR, WENN IHM ODER IHREM ERFÜLLUNGSHILFEN GROBE FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSATZ BEI DER ENTSTEHUNG DES SCHADENS ZUR LAST FÄLLT. IN JEDEM FALLE MUSS DER AUFTRAGGEBER GELEGENHEIT ZUR NACHPRÜFUNG DER BEANSTANDUNGEN AN ORT UND STELLE GEBEN.
6 EINE REKLAMATION IST HINFÄLLIG, FALLS VORHER OHNE ZUSTIMMUNG DES AUFTRAGNEHMERS AN DEN BEANSTANDETEN GEGENSTÄNDEN ODER LEISTUNGEN VERÄNDERUNGEN VORGENOMMEN WERDEN ODER VORGENOMMEN WORDEN SIND.
7 DER AUFTRAGNEHMER HAFTET FÜR ALLE PERSONEN- UND SACHSCHÄDEN, DIE SCHULDHAFT DURCH IHN ODER SEIN PERSONAL BEI DER ERFÜLLUNG DER VERTRAGLICHEN AUFGABEN VERURSACHT WERDEN. DIES GILT NICHT FÜR SCHÄDEN AUS DER VERLETZUNG DES LEBENS, DES KÖRPERS ODER DER GESUNDHEIT ODER GARANTIEN BETREFFEN ODER ANSPRÜCHE NACH DEM PRODUKTHAFTUNGSGESETZ BERÜHRT SIND. UNBERÜHRT BLEIBT FERNER DIE HAFTUNG FÜR DIE VERLETZUNG VON PFLICHTEN, DEREN ERFÜLLUNG DIE ORDNUNGSGEMÄSSE DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGES ÜBERHAUPT ERST ERMÖGLICHT UND AUF DEREN EINHALTUNG DER KUNDE REGELMÄSSIG VERTRAUEN DARF. GLEICHES GILT FÜR PFLICHTVERLETZUNGEN UNSERER ERFÜLLUNGSGEHILFEN. ER HAT SICH DAGEGEN AUSREICHEND ZU VERSICHERN. DER AUFTRAGGEBER KANN DIE VORLAGE EINES HAFTPFLICHTVERSICHERUNGSVERTRAGES VERLANGEN. DER AUFTRAGNEHMER HAFTET NICHT FÜR DURCH SEIN PERSONAL BEI GELEGENHEIT DER DIENSTLEISTUNG VERURSACHTE SCHÄDEN, DIE EINE STRAFRECHTLICHE VERFOLGUNG BEDINGEN, SOFERN DER SCHADEN NICHT DURCH MANGELHAFTE ÜBERWACHUNG ERMÖGLICHT WORDEN IST. RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM AUFTRAGGEBER UND DEM HILFSPERSONAL DES AUFTRAGNEHMERS WERDEN NICHT BEGRÜNDET.
8 EINE EVENTUELLE HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS UMFASST NICHT DEN ERSATZ ENTFERNTER FOLGESCHÄDEN SOWIE DEN ERSATZ EVENTUELL ENTGANGENEN GEWINNS.
9 MÄNGELRÜGEN ENTBINDEN NICHT VON DER ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG.
VII. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG
1 DER VERTRAG WIRD FÜR PERIODISCH ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN IM BEREICH DER UNTERHALTSREINIGUNG FÜR DIE DAUER VON 2 JAHREN FEST ABGESCHLOSSEN UND VERLÄNGERT SICH JEWEILS UM EIN WEITERS JAHR, WENN DIESER NICHT 3 MONATE VOR VERTRAGSABLAUF VON EINEM VERTRAGSPARTNER SCHRIFTLICH GEKÜNDIGT WIRD. AUSNAHME HIERVON UND DIE VEREINBARUNG EINER PROBEZEIT SIND IN DEM MIT DEM ENDKUNDEN SPEZIELL VEREINBARTEN REINIGUNGSVERTRÄGE GEREGELT, HIER GILT DIE VEREINBARUNG INNERHALB DES VERTRAGS DIE KÜNDIGUNG HAT DURCH EINEN EINGESCHRIEBENEN BRIEF ZU ERFOLGEN. MASSGEBEND FÜR DIE RECHTZEITIGKEIT DER KÜNDIGUNG IST DER ZUGANG BEIM VERTRAGSPARTNER.
2 DER AUFTRAGNEHMER IST BERECHTIGT, VOM VERTRAG ZURÜCKZUTRETEN, WENN:
1 NACH VERTRAGSSCHLUSS UMSTÄNDE BEKANNT WERDEN, DIE ZU BEDENKEN GEGEN DIE KREDITWÜRDIGKEIT DES AUFTRAGGEBERS ANLASS GEBEN ODER DIESER MIT DER ERFÜLLUNG EINER VERBINDLICHKEIT GEGENÜBER DEM AUFTRAGNEHMER IN VERZUG GERÄT.
2 IST DER AUFTRAGNEHMER INFOLGE HÖHERER GEWALT NICHT IN DER LAGE SEINEN VERPFLICHTUNGEN NACHZUKOMMEN, BERECHTIGT DIES DEN AUFTRAGGEBER NICHT ZUR FRISTLOSEN KÜNDIGUNG DES VERTRAGES. DAS GLEICHE GILT SINNGEMÄSS, WENN DER AUFTRAGGEBER DURCH HÖHERE GEWALT VERHINDERT WIRD, DIE ANGEBOTENEN LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS ANNEHMEN ZU KÖNNEN
3. DIE MÖGLICHKEIT EINER KÜNDIGUNG DER VERTRAGSPARTEIEN AUS WICHTIGEM GRUND BLEIBT UNBERÜHRT. § 314 BG GILT ENTSPRECHEND
VIII. ABWERBEVERBOT
DIE VERTRAGSPARTNER VERPFLICHTEN SICH, WEDER UNMITTELBAR NOCH MITTELBAR ARBEITSKRÄFTE ABZUWERBEN. IM FALLE DER ZUWIDERHANDLUNG HAT DER ABWERBENDE VERTRAGSPARTNER AN DEN ANDEREN TEIL EINE VERTRAGSSTRAFE ZU ZAHLEN. SIE BETRÄGT DREI BRUTTOMONATSLÖHNE, DIE DER ABWERBENDE DEM ABGEWORBENEN ZAHLT ODER ZU ZAHLEN BEABSICHTIGT.
VIII. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
1 AUSSCHLIESSLICHER GERICHTSSTAND FÜR SÄMTLICHE STREITIGKEITEN AUS DEM VERTRAGSVERHÄLTNIS IST, SOFERN DER KUNDE KAUFMANN, JURISTISCHE PERSON DES ÖFFENTLICHEN RECHTS ODER ÖFFENTLICH-RECHTLICHES SONDERVERMÖGEN IST, DER GESCHÄFTSSITZ DES AUFTRAGNEHMERS. DIESER GERICHTSSTAND GILT AUCH, WENN DER KUNDE KEINEN ALLGEMEINEN GERICHTSSTAND IN DEUTSCHLAND HAT ODER DER WOHNSITZ ODER GEWÖHNLICHE AUFENTHALT ZUM ZEITPUNKT DER KLAGEERHEBUNG NICHT BEKANNT IST.
2 MIT AUFTRAGGEBERN, DIE KEINEN ALLGEMEINEN GERICHTSSTAND IM INLAND HABEN, GILT UNSER ALLGEMEINER GERICHTSSTAND ALS VEREINBART. DIESE GERICHTSSTANDVEREINBARUNGEN GELTEN AUCH FÜR EVENTUELLE STREITIGKEITEN AUS SCHECK UND WECHSEL.
IX. SONSTIGES
1 ES WIRD DARAUF HINGEWIESEN, DASS GESCHÄFTSNOTWENDIGE DATEN, SOWEIT IM RAHMEN DES BUNDESDATENSCHUTZGESETZES (§26 BDSG) ZULÄSSIG, EDV-MÄSSIG GESPEICHERT UND VERWALTET WERDEN.
2 DER AN IST BERECHTIGT, ANSPRÜCHE AUS SEINEN GESCHÄFTSVERBINDUNGEN AN DRITTE ABZUTRETEN.
3 DER AN IST BERECHTIGT, IHRE PFLICHTEN AUS DEM JEWEILIGEN VERTRAGSVERHÄLTNIS MIT DEM AUFTRAGGEBER AUF DRITTE ZU ÜBERTRAGEN.
4 DER ABSCHLUSS EINES DIENSTVERTRAGES BEGRÜNDET KEINE ARBEITSRECHTLICHEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM AN UND DEM AUFTRAGGEBER. INSBESONDERE HAFTET DER AN NICHT FÜR VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS AUS EINEM VORHERGEHENDEN ARBEITSVERHÄLTNIS. BEI ÜBERNAHME VON REINIGUNGSKRÄFTEN DES AUFTRAGGEBERS IST DER AN FÜR SOZIALLEISTUNGEN DIE DURCH DAS VORHERIGE ARBEITSVERHÄLTNIS ZUSTANDE GEKOMMEN SIND, DURCH DEN AUFTRAGGEBER BEFREIT.
5 BEI UNWIRKSAMKEIT EINZELNER TEILE DIESER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BLEIBT DIE GELTUNG DER ÜBRIGEN BESTIMMUNGEN ERHALTEN. AN STELLE DER DER UNWIRKSAMEN KLAUSEL SOLL EINE REGELUNG TRETEN, DIE DEM ANGESTREBTEN ZWECK DER URSPRÜNGLICHEN BESTIMMUNG RECHTLICH UND WIRTSCHAFTLICH AM NÄCHSTEN KOMMT.

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